Das vorrangige Ziel der Gewässerunterhaltung ist die Unterstützung des jeweiligen Gewässers in seiner eigentlichen Funktion, wobei ökologische Aspekte ebenso zu berücksichtigen sind wie die Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses zum Schutz der Allgemeinheit.
§ 61 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) definiert Gewässerunterhaltung wie folgt:
1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seinen ordnungsgemäßen Abfluss und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung.
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere:
- die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer,
- die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze,
- die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist,
- die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.
Nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung werden Gewässer in Ordnungen eingeteilt:
Gewässer erster Ordnung sind im Niedersächsischen Wassergesetz in § 38,
Anlage 3 aufgeführt. Es handelt sich hierbei um Gewässer, die von erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft sind.
Gewässer zweiter Ordnung sind Gewässer, die nicht erster Ordnung sind, aber eine überörtliche Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes haben (§ 39 NWG). Die Unterhaltungsverbände Niedersachsens sind in einem Verzeichnis im NWG aufgeführt. Im Verbandsgebiet des Aller-Ohre-Verbandes liegen die Unterhaltungsverbände Ohre (3), Ise (36) und Oberaller (37). Die Gewässer zweiter Ordnung sind in einer von der Wasserbehörde (NLWKN) erstellten Verordnung aufgeführt.
Gewässer dritter Ordnung sind die verbleibenden Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind. Diese Gewässer sind wasserwirtschaftlich gesehen von untergeordneter Bedeutung.
Die Unterhaltungspflicht für Gewässer erster und dritter Ordnung liegt grundsätzlich beim jeweiligen Eigentümer. Die Eigentümer können sich in Wasser- und Bodenverbänden zusammenschließen und die Unterhaltungspflicht übernehmen. Der Aller-Ohre-Ise-Verband führt die Unterhaltungsarbeiten an Gewässern zweiter Ordnung aus und durch Beauftragung auch für Gewässer dritter Ordnung.
Die Unterhaltung der Gewässer erfolgt unter dem Grundprinzip „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“. Hierbei ist nicht nur der ordnungsgemäße und schadlose Wasserabfluss zu gewährleisten, sondern auch die Funktionen des Gewässers als Teil des Naturhaushaltes zu berücksichtigen. Sie umfasst damit auch die Pflege und Entwicklung der Gewässer und unterliegt als gesetzliche Aufgabe einer Vielzahl von wasser- und naturschutzrechtlichen Regelungen, die Einfluss auf die Ausführung der Unterhaltung haben können und von den Trägern der Unterhaltungspflicht deshalb entsprechend zu beachten sind.